Do. Jun 8th, 2023

Ein Autofahrer aus dem Bezirk Bludenz soll in einer Hohenemser Begegnungszone das Tempolimit von 20 Stundenkilometern bei zwei Vorfällen überschritten haben, um zwölf und zehn km/h. Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz verhängte wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung 2021 zwei Geldstrafen. Der Beschuldigte beschwerte sich darüber beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg in Bregenz – ohne Erfolg – und danach beim Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Die Geldstrafen wird der Autofahrer, dessen Verfahren beim VfGH noch anhängig ist, wohl nicht bezahlen müssen. Denn der Verfassungsgerichtshof erklärte nun aus Anlass der Beschwerde des Autofahrers die Verordnung des Hohenemser Bürgermeisters von 2018 über das Tempolimit in Begegnungszonen auf Gemeindestraßen für gesetzwidrig, weil für die Verordnung nicht der Bürgermeister zuständig war, sondern der Stadtrat.

Der Hohenemser Stadtrat überließ im Jahr 2000 dem Bürgermeister die Befugnis für Verordnungen im Straßenverkehr auf Gemeindestraßen. Damals allerdings gab es noch keine Begegnungszonen, die erst später in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen wurden. Deshalb war nicht der Bürgermeister, sondern der Stadtrat für die Verordnung über Begegnungszonen zuständig, so der Verfassungsgerichtshof in Wien.

Noch vor der nunmehrigen Entscheidung der Hüter der Verfassung reagierte die Stadt Hohenems auf die vom VfGH im Prüfungsverfahren geäußerten rechtlichen Bedenken. Ende 2022 wurden die bisherigen Verordnungen zu den Begegnungszonen aufgehoben. Der Stadtrat übertrug dem Bürgermeister die Verordnungskompetenz für Begegnungszonen auf Gemeindestraßen. Danach erließ der Bürgermeis­ter eine neue Verordnung für Begegnungszonen.

Wer nun das Tempolimit in Hohenemser Begegnungszonen überschreitet, wird bestraft und kann sich nicht auf gesetzwidrige Verordnungen berufen.

Von Halkoaho

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