Wegen geschlechtlicher Nötigung wurde der unbescholtene Angeklagte am Montag in einem Schöffenprozess am Landesgericht im Sinne der Anklage zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von vier Monaten und einer unbedingten, dem Gericht zu bezahlenden Geldstrafe von 1200 Euro (300 Tagessätze zu je 4 Euro) verurteilt. Als Teilschmerzengeld hat der in Teilzeit arbeitende 19-jährige der anwaltlich von Eva Müller vertretenen 23-Jährigen 1000 Euro zukommen zu lassen.
Das Urteil des Schöffensenats unter dem Vorsitz von Richterin Sabrina Tagwercher ist rechtskräftig, denn der Angeklagte und Staatsanwalt Johannes Hartmann waren damit einverstanden. Der Strafrahmen belief sich auf sechs Monate bis fünf Jahre Gefängnis. Die verhängte kombinierte Strafe entspricht umgerechnet neun Monaten Haft. Nach den gerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte am 19. Oktober 2022 im Bezirk Feldkirch in einem Kellerraum nach einem kurzen Gespräch eine Mitbewohnerin der betreuten Wohngemeinschaft festgehalten und auf den Boden gedrückt. Nach Ansicht der Richter hat er dann seiner Ex-Freundin über der Kleidung an die Brust und an den Genitalbereich gegriffen.
Die belastenden Angaben der 23-Jährigen seien glaubwürdig gewesen, sagte Richterin Tagwercher in ihrer Urteilsbegründung. Die Version des Angeklagten hingegen sei nicht stimmig gewesen. Bei den Übergriffen habe es sich nicht nur um flüchtige Berührungen gehandelt. Der Angeklagte habe sie losgelassen, als sich ihnen im Keller eine Person genähert habe. Sie habe Angst gehabt, vergewaltigt zu werden. Deshalb sei es bei der Wiedergabe ihrer Angaben durch Zeugen zu Missverständnissen gekommen. Der Angeklagte habe das Ende der Liebesbeziehung nicht wahrhaben wollen.
Mildernd seien die Unbescholtenheit und die gutachterlich festgestellte verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gewertet worden. Erschwerend habe sich nichts ausgewirkt, so die Richterin zu den Gründen für die Strafzumessung.
Verteidigerin Serpil Dogan beantragte zumindest im Zweifel einen Freispruch für ihren Mandanten. Denn es stehe Aussage gegen Aussage. Die 23-Jährige habe zu Unrecht sogar eine versuchte Vergewaltigung behauptet. Sie habe mit ihm Küsse ausgetauscht. Deshalb habe der Angeklagte davon ausgehen dürfen, dass sie mit seinen Berührungen einverstanden war.