Mi. Jun 7th, 2023

Beim Zusammenstoß zweier Autos auf der Arlbergpassstraße bei der Alpe Rauz in Stuben am Abend des 24. Jänner 2017 starb ein zuletzt in Lech lebender 33-Jähriger aus Bosnien an der Unfallstelle. Klagende Angehörige des bosnischen Renault-Fahrers fordern in einem anhängigen Zivilprozess vom beklagten 66-jährigen deutschen BMW-Lenker und dessen Haftpflichtversicherung Trauerschmerzengeld, Schmerzengeld, Unterhaltszahlungen und Begräbniskosten.

Auf Überholspur geblieben. Dem in Richtung Tirol fahrende BMW-Lenker aus Deutschland gelang es nach den gerichtlichen Feststellungen auf der teilweise schneebedeckten, rutschigen Straße nach dem Überholen eines Autos nicht, auf die rechte Fahrspur zurückzukehren. Stattdessen blieb der Beklagte auf der Überholspur.

Der entgegenkommende Renault-Fahrer wich, so die Gerichte, nach links aus. Zur Kollision kam es demnach, als sich der BMW teilweise auf dessen rechten Fahrspur und teilweise auf der linken befand.

Das Landesgericht Feldkirch und das Oberlandesgericht Innsbruck wiesen dem beklagten BMW-Fahrer das Alleinverschulden am tödlichen Verkehrsunfall zu. Im Berufungsverfahren ging das Oberlandesgericht sogar von grob fahrlässigem Verhalten des beklagten BMW-Fahrers aus. Der Beklagte übernahm nur zwei Drittel der Verantwortung für den tödlichen Unfall und meint, den nach links ausweichenden Renault-Lenker treffe ein Mitverschulden von einem Drittel.

Urteile aufgehoben. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hob die Urteile der Vorinstanzen auf zur Klärung der Frage, ob den Beklagten mehr als zwei Drittel der Schuld träfen. Dazu wurde eine neue Entscheidung am Landesgericht Feldkirch mit genaueren Angaben zum Unfallhergang angeordnet.

Grundsätzlich hielt das Höchstgericht in Wien fest, ein Ausweichen nach links sei selbst dann unzulässig, wenn ein Fahrzeug auf der falschen Fahrbahnhälfte entgegenkomme. „Ein Abweichen von dieser Regel ist nur dann entschuldbar, wenn der Ausweichende von dem plötzlich in bedrohlicher Weise in seiner Fahrlinie entgegenkommenden Fahrzeug überrascht wird und infolgedessen eine an sich unrichtige Schreckreaktion setzt.“

Damit wird es auch darauf ankommen, in welcher Entfernung der Renault-Fahrer den auf ihn zufahrenden BMW gesehen hat. Auch davon wird abhängen, ob den nach links ausweichenden Renault-Lenker ein Mitverschulden trifft oder ob sein Ausweichmanöver eine entschuldbare Schreckreaktion war.

Von Halkoaho

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.